Direkt zum Inhalt
Verbände 19. Mai 2019

BDSW fordert neue gesetzliche Grundlage

Wie sieht künftig die Rolle der Sicherheitsdienstleister aus? Am Vortag der Jahresmitgliederversammlung beantworteten die Verantwortlichen des BDSW diese und weitere Fragen.

BDSW-Präsident Gregor Lehnert, BDSW-Hauptgeschäftsführer Dr. Harald Olschok und Gunnar Vielhaack, Vorsitzender der Landesgruppe Nordrhein-Westfalen, standen einer kleinen Journalistenschar Rede und Antwort. Lehnert skizzierte dabei zusammenfassend die Entwicklung der Branche in den letzten Jahren. Das Dienstleistungsspektrum ist dabei stetig gewachsen – die mittlerweile ungefähr 267.000 Mitarbeiter sind heute in Kritischen Infrastrukturen, im Öffentlichen Personenverkehr, an Flughäfen oder im Veranstaltungsschutz tätig. Somit sieht man sich als „Partner auf Augenhöhe“ zu den staatlichen Sicherheitskräften. Und man wolle auch künftig die Rolle der Sicherheitswirtschaft innerhalb der deutschen Sicherheitsarchitektur weiterentwickeln – aber eine qualitativ hochwertige Dienstleistung habe eben auch ihren Preis.

Sicherheitsdienstleistergesetz

Große Hoffnungen setzt Lehnert daher auf das seit Jahren von der Branche geforderte und nun von der Großen Koalition versprochene Sicherheitsdienstleistergesetz. Dabei nannte er Eckpunkte, die sich die Branche künftig von diesem neuen Gesetz erhofft. So forderte er für die Bereiche, die eine enge Zusammenarbeit mit der Polizei benötigen, verbindliche Anforderungen an Qualifikation, Schulung und Weiterbildung aller Mitarbeiter. Und es dürfe für die Qualifikationsanforderung nicht ausschlaggebend sein, wer der Arbeitgeber sei, sondern welche Tätigkeit durchgeführt werden soll. Außerdem sei es zur Kriminalprävention auf kommunaler Ebene sinnvoll, im Wege der Beleihung Minimalbefugnisse auf private Sicherheitskräfte zu übertragen, um weitere Aufgaben wie zum Beispiel eine Bestreifung im öffentlichen Raum übernehmen zu können. Damit einher gehe natürlich auch, so Lehnert, dass die öffentliche Hand bei der Vergabe verbindliche Qualitätsstandards einhalten müsse, um eine Billigstvergabe zu verhindern.

Einen „Schub“ beim Sicherheitsdienstleistergesetzt erhofft sich Dr. Olschok vom Wechsel des zuständigen Resssorts. Aktuell ist die private Sicherheitswirtschaft noch im Wirtschaftsministerium angesiedelt. Künftig soll die Branche zum Innenministerium wechseln, was durch die Aufgabenstellung die geeignetere Lösung sei. Nach dem Ressortwechsel rechnet der Verband dann mit einem Referentenentwurf des neuen Gesetzes.

Zentrales Bewacherregister

Anzeige

Bis zum 1. Juni soll jetzt außerdem das zentrale Bewacherregister freigeschaltet werden. In diesem werden alle Mitarbeiter privater Sicherheitsdienste registriert und verwaltet. Lehnert ist der Meinung, dass dieses Register mittel- bis langfristig für weniger Bürokratie und eine schnellere Zuverlässigkeitsprüfung von Gewerbetreibenden und Beschäftigten sorgen wird. Allerdings stelle die extrem kurz bemessene Erstbefüllungsphase des Registers eine Herausforderung dar, so Lehnert. Daher sei es fraglich, ob tatsächlich bis zum 30. Juni 2019 alle Daten der ungefähr 6.500 Sicherheitsunternehmen und ihrer rund 267.000 Mitarbeiter erfasst seien. Wie Vielhaack anmerkte, sei die Dauer der Zuverlässigkeitsüberprüfungen der Beschäftigten heute häufig zu lang. Dies werde sich mit einem funktionierenden Bewacherregister deutlich verkürzen. Außerdem komme es beispielsweise bei einem Arbeitgeberwechsel bei vielen Sicherheitskräften zu erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfungen oder gar zu Mehrfachüberprüfungen durch verschiedene Behörden. Leider gebe es einen „Stau“ bei den überprüfenden Behörden, daher sei es sinnvoll, wenn künftig die höchstrangige Überprüfung die ausschlaggebende sei und auch bei einem Tätigkeits- oder Arbeitgeberwechsel ihre Gültigkeit behalte.

Vielhaack stellte außerdem fest, dass es regelmäßig zu massiven, nur kurzfristig angekündigten Streiks beispielsweise an Flughäfen käme. Dadurch entstünden „Sicherheitslücken“. Er forderte daher ein obligatorisches Schlichtungsverfahren vor einem Streik, eine ausreichende Streikankündigungsfrist sowie die Verpflichtung zu einer Notdienstvereinbarung.

Annabelle Schott-Lung

Passend zu diesem Artikel