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Verbände 10. Januar 2023

BDLS: Branchenmindestlohn für Luftsicherheitskräfte

Der Branchenmindestlohn gilt für die Luftsicherheitskräfte erneut seit dem 1.1.2023.

Der Branchenmindestlohn gilt für die Luftsicherheitskräfte erneut seit dem 1.1.2023.
Der Branchenmindestlohn gilt für die Luftsicherheitskräfte erneut seit dem 1.1.2023.

Seit dem 1.1.2023 gibt es in Deutschland erneut einen Branchenmindestlohn für die Beschäftigten in der Luftsicherheit. Die Tariflöhne, die man mit den Gewerkschaften erarbeitet habe, seien damit von nun an Basis für die Löhne aller in der Branche tätigen Beschäftigten an den deutschen Verkehrsflughäfen – egal, ob sie in einem der Mitgliedsunternehmen angestellt seien oder nicht, so BDLS-Präsident Udo Hansen. Erstmalig war im Jahr 2021 der Tarifvertrag für die Beschäftigten in der Luftsicherheit unter den Schutz des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) gestellt worden.

Luftsicherheitskräfte erhalten Mindestlohn

Der BDLS und die Gewerkschaften Verdi und DBB Beamtenbund und Tarifunion haben sich gemeinsam dafür eingesetzt, dass ihr Tarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen sowie der Entwurf einer Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen über das AEntG für alle in- wie auch ausländischen Arbeitgeber zwingend einzuhalten ist. Für die Beschäftigten bedeute dies, dass sie nun alle einen Anspruch auf den Tariflohn hätten - unabhängig von einer Mitgliedschaft des Arbeitgebers im Verband, so Hansen weiter.

Sicherheitskontrollen sind ein wesentliches Element der Luftsicherheit an Flughäfen. 
Luftsicherheit: Zu viele Zuständigkeiten am Flughafen
Udo Hansen, Präsident des BDLS, äußert sich zur Situation an deutschen Flughäfen in diesem Sommer und zur Perspektive der Luftsicherheit.

Das AEntG richtet sich nicht nur an Arbeitgeber, sondern auch an Auftraggeber, die Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen vergeben. Der Zoll wird prüfen, ob der Auftraggeber an einer Mindestlohnunterschreitung „beteiligt“ war, wenn ein Sicherheitsdienstleister an Verkehrsflughäfen seinen Beschäftigten nicht den Branchenmindestlohn zahlt. An einer Unterschreitung kann sich der Auftraggeber dadurch beteiligen, dass er dem Sicherheitsdienstleister wissentlich oder durch fahrlässiges Nichtwissen den Zuschlag erteilt hat.

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Für die Beschäftigten bedeutet dieser Branchenmindestlohn für 2023:

  • Beschäftigten der Entgeltgruppen II steht ab dem 1.1.2023 ein Stundengrundlohn von 17,76 € bis 18,89 zu und ab dem 1.4.2023 zwischen 18,32 € und 19,49 €.
  • Für die Entgeltgruppe III ergeben sich ab dem 1.1.2023 Stundenentgelte in Höhe von 16,33 € bis 17,19 € und ab dem 1.4.2023 zwischen 16,95 € und 17,84 €.
  • Für die Entgeltgruppe IV – qualifizierte Servicetätigkeiten - beträgt der Mindestlohn zukünftig in allen Bundesländern ab dem 1.1.2023 13,91 € und ab dem 1.4.2023 14,46 €.

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