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Drohnenabwehr – wie ist die Rechtslage?

Der Einsatz von Drohnen nimmt zu. Gleichzeitig steigt auch das Risiko der missbräuchlichen Nutzung. Wie sieht die Rechtslage zur Drohnenabwehr aus?

Dürfen Drohnen abgeschossen werden? Wie sieht die Rechtslage zur Drohnenabwehr aus?
Dürfen Drohnen abgeschossen werden? Wie sieht die Rechtslage zur Drohnenabwehr aus?

Die EU-Drohnenverordnung sieht für neu produzierte Drohnen ab 2024 und für Bestandsdrohnen bestimmte Voraussetzungen für deren Betrieb vor, unklar ist an vielen Stellen allerdings die Rechtslage zur Drohnenabwehr. Neben den erlaubten Flugmanövern und Abständen zu Personen und Objekten in der „offenen Kategorie“ spielt die Fernidentifikation für Drohnen ab 250 Gramm Gewicht eine Rolle. Denn über diese Funktion erhält jeder Interessierte im Sendebereich mit einem Smartphone Angaben zur Position, aktuellen Flughöhe, Flugrichtung, Fluggeschwindigkeit und zur Position des Piloten (falls nicht möglich, wird der Startpunkt übermittelt).

Rechtslage nicht eindeutig

Ebenso ist für Drohnen ab 250 Gramm bis zu maximal 25 Kilogramm eine Geo-Sensibilisierung notwendig, die den Nutzer darauf hinweist, wenn eine Flugverbotszone erreicht wird. Diese Vorgaben gelten im Prinzip auch für Drohnen, die vor 2024 erworben worden sind und müssen gegebenenfalls nachgerüstet werden. Beide Funktionen, Fernidentifikation und Geo-Sensibilisierung, sollen Verstöße mit Drohnen und einen möglichen Missbrauch präventiv reduzieren helfen. Denn im Ernstfall ist die Frage, wie einer drohenden Gefahr durch eine Drohne zu begegnen ist, nicht pauschal zu beantworten.

Zahlreiche Hersteller bieten mittlerweile Systeme zur Identifikation und zur Abwehr von Drohnen an. Doch die Gesetzgebung hat bislang den Schutz der Privatsphäre im Fokus gehabt und weniger die Frage, welche Abwehrmaßnahmen generell erlaubt sind – etwa im industriellen Bereich. Die Polizei wiederum hat aufgrund ihrer Befugnisse zur Gefahrenabwehr andere (rechtliche) Möglichkeiten im Umgang mit der Drohnenabwehr. Hier kommen „weiche“ wie „harte“ Systeme zum Einsatz. Zu ersteren zählen Störsender, die die Funkverbindung zum Piloten unterbrechen und die Drohne damit automatisch landen lassen soll (sofern die Funktion verbaut ist). „Harte“ Maßnahmen umfassen das Abfangen der Drohne, etwa mittels anderer Drohnen oder Fangnetzen oder Projektilwaffen – immer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend.

Doch was die Polizei darf, ist für den privaten oder industriellen Bereich nicht ohne weiteres zulässig. „Jammer“, also Störsender könnten beispielsweise auch Frequenzen anderer Gewerke und Systeme stören, auch wenn laut Herstellern die Systeme sehr exakt „nur“ die Frequenz der anvisierten Drohne erfassen würden. Auch stellt sich die Frage, was bei einem erfolgreich gestörten Signal passiert. Dass die Drohne per Software bei Signalverlust automatisch sicher landet, ist keineswegs gewährleistet – gerade bei Eigenbauten. Auch der Abschuss mit Fangnetz oder Projektil oder Wasserstrahl ist nicht ohne Risiko für Kollateralschäden. Misslingt der Fangversuch und die Drohne wird nicht eingefangen und nur eventuell beschädigt, kann diese abstürzen. Selbst eine kleine Drohne von rund einem Kilogramm kann aus entsprechender Höhe in freiem Fall fatal für einen Menschen sein.

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Drohnenabwehr: Was ist in Deutschland erlaubt?

Eine andere Lösung könnte die Übernahme, das „Hijacken“, einer Drohne zwecks Steuerungsübernahme sein. Dazu müsste sich in das in der Regel abgesicherte Übertragungsprotokoll zwischen Pilot und Drohne gehackt werden – auch hier stellt sich die Frage, inwieweit ein solcher Eingriff nach geltender Gesetzlage zulässig ist. Viele Hersteller von Abwehrsystemen verweisen erst im „Kleingedruckten“ darauf, dass ihre Maßnahmen nur nach jeweils geltender Gesetzeslage erlaubt sind. Interessenten von Abwehrsystemen sind also gut beraten, erst zu prüfen, ob ein entsprechendes Abwehrsystem in Deutschland überhaupt zulässig ist und wenn ja, unter welchen Bedingungen.

Bei einer Veranstaltung der NBS wurde die Unterstützung von BOS durch Drohnen und Roboter diskutiert – Drohnen können auch bei der Wasserrettung eingesetzt werden. 
NBS-Veranstaltung: Drohnen und Roboter bei BOS
Das Thema „Drohnen und Roboter bei BOS“ stand bei der jüngsten Veranstaltung der Hamburger NBS Northern Business School im Fokus.

Insofern bleibt zumindest in Deutschland für Unternehmen, um auf der sicheren Rechtsseite zu sein, immer noch nur die passive Abwehr: Ein Mix aus baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, der das unbefugte Überfliegen oder Ausspähen mittels Drohnen erschweren soll. Wichtig ist dabei eher die Möglichkeit zur schnellen Erkennung und Identifikation einer Drohne. Hier haben Hersteller und Forschungsinstitute kontinuierlich verbesserte Systeme entwickelt, basierend auf der Kombination verschiedener Sensoren wie Radar, Optronik und Laser. Bisweilen ist eine effektive Strategie aus Detektion und darauf abgestimmte Maßnahmen der beste Schutz. Der Gesetzgeber muss aber dringend die „weißen Flecken“ in der Rechtslage schließen, damit gerade im Security-Bereich Hersteller und Nutzer Rechtssicherheit bei der Drohnenabwehr haben und Regelungen für den Betrieb weiter vereinheitlichen und Vorgaben machen. Das Land NRW hat etwa bei der EU den Vorstoß unternommen, dass das „Geo-Fencing“, das einer Drohne mittels vorgegebener Verbotszonen das Eindringen in eine solche automatisch untersagt, verpflichtend für alle Drohnen werden soll. Hiermit ließen sich zumindest in der Masse bereits präventiv viele Missbrauchsfälle vermeiden. Denn die meisten gefährlichen Situationen mit Drohnen entstehen nicht aus krimineller Energie, sondern aus Unwissenheit und Fahrlässigkeit.

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