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Anpassungspflichten und Haftungsfragen

Teil 3

Eine Nachrüstungspflicht für bestehende technische Anlagen im Falle einer Verschärfung von Sicherheits-bestimmungen richtet sich danach, ob sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass durch die Anlage – ohne eine Nachrüstung – Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vergleiche BGH, Urteil vom 02.03.2010). Die Abgrenzung zwischen „erlaubtem Risiko“ und Handlungspflicht ist dabei schwierig. Maßstab könnte sein, ob der Gesetzgeber in Anbetracht erkannter Gefahren aktiv geworden ist und konkrete Handlungspflichten statuiert hat. Rechtlich unverbindliche Änderungen technischer Regeln (zum Beispiel DIN-Norm) reichen jedenfalls für sich genommen nicht aus, es sei denn, deren Anwendung ist bauordnungsrechtlich durch die sogenannten ETB (Eingeführte Technische Baubestimmungen) vorgeschrieben.

Letztlich kommt es auf die Art der Gefahrenquelle an. Je größer die Gefahr und je schwerwiegender die im Falle ihrer Verwirklichung drohenden Schäden sind, umso eher wird eine Anpassung an neueste Sicherheitsstandards geboten sein (BGH, Urteil vom 02.03.2010). Für den Brandschutz bedeutet dies: Überall dort, wo die Baubehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Anpassung von Bestandsanlagen aufgrund konkreter Gefahren verlangen könnte (siehe oben), ist auch der Eigentümer/Betreiber einer baulichen Anlage aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung zur Anpassung verpflichtet. Mit dem Bauwerk befasste Planer, Prüfer und Bauunternehmer treffen entsprechende Hinweispflichten!

8. Schadensersatzansprüche aus deliktischer Haftung (§ 823 BGB)

Gemäß § 823 Abs. 1 BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Gemäß Abs. 2 trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher gegen den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.

Auf die vorliegende Problematik angewendet, kann die widerrechtliche Verletzungshandlung in der Missachtung/Nichtbefolgung von Verkehrssicherungspflichten (siehe oben) beziehungsweise von brandschutzrelevanten Schutzgesetzen (zum Beispeil aus dem Bauordnungsrecht) liegen. Dabei muss der Schaden adäquat kausal auf die Handlung beziehungsweise auf das Unterlassen des Verpflichteten zurückzuführen sei. Diese Handlung darf also nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg (Schaden) entfiele.

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Die deliktische Haftung setzt des Weiteren ein Verschulden des Verkehrssicherungspflichtigen (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus. Fahrlässig handelt, wer „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“ (vergleiche § 276 Abs. 2 BGB). Es wird also nicht an die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten des Verpflichteten angeknüpft, sondern daran, ob ein durchschnittlich besonnener und erfahrener Hauseigentümer (beziehungsweise Planer, Prüfer, Unternehmer) die Gefahr und die daraus resultierende Pflicht zur Anpassung erkannt hätte.

Hierzu gehört auch die regelmäßige Prüfung gefährlicher Anlagen, jedenfalls wenn dies durch gesetzliche Normen vorgeschrieben ist (zum Beispiel durch eine bauordnungsrechtliche Betriebs-Verordnung). Im Fall der turnusgemäßen Überprüfung elektrischer Anlagen nach DIN VdE 0105 hat dies der BGH allerdings mit der Begründung verneint, hierbei handele es sich um „private technische Regeln mit Empfehlungscharakter“ (BGH, NJW 2009, 1438). Sind dem Eigentümer jedoch konkrete Gefahren bekannt, dann wird er sich durch ein Nichteingreifen schadensersatzpflichtig machen.

9. Strafrechtliche Verantwortung wegen Baugefährdung

Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baus oder des Abbruches eines Bauwerkes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer regelwidrig technische Einrichtungen in ein Bauwerk einbaut beziehungsweise eingebaute Einrichtungen dieser Art ändert und damit Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet. Im Falle der Fahrlässigkeit beträgt die Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (vergleiche § 319 Abs. 1, 2 und 4 StGB).

Diese Strafvorschrift ist insbesondere für den Fall baulicher Änderungen relevant. Haftungsadressaten können Architekten, Fachplaner, Brandschutzplaner beziehungsweise Statiker sein, soweit sie mit der Planung der Änderungen beauftragt waren. Auch der Bauunternehmer kann sich strafbar machen, weil er die Sachherrschaft auf der Baustelle hat und die Bauleistungen eigenverantwortlich erbringt. Der vom Bauherrn gestellte Bauüberwacher hingegen gehört nicht zu Adressatenkreis der Vorschrift. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit besteht bereits für die Schaffung eines gefährlichen Zustandes durch zumindest fahrlässigen Verstoß gegen die Regeln der Technik; es muss also noch kein konkreter Schaden eingetreten sein. Bei „bestandsgeschützten“ Gebäuden ist die Vorschrift einschlägig, wenn bei baulichen Änderungen die aktuell geltenden Regeln der Technik nicht eingehalten werden.

10. Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung beziehungsweise Tötung

Gemäß § 222 beziehungsweise § 229 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch Fahrlässigkeit den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen verursacht. Nach dem Wortlaut der Vorschriften ist also positives Tun vorausgesetzt. Das Fehlverhalten des Bauherrn (Eigentümers) beziehungsweise seiner Beauftragten (Planer, Prüfer, Unternehmer) liegt jedoch in der Regel im Nichtbeachten von Vorschriften und dem Übersehen einer konkreten Gefahr und damit in einem „Unterlassen“ mit der Folge, dass sich die Gefahr realisiert.

Auch dies kann die Betroffenen jedoch in der Regel nicht entlasten. Denn gemäß § 13 StGB ist auch derjenige strafbar, der es unterlässt, einen strafbewehrten Erfolg abzuwenden, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. Wer also die Verkehrssicherungspflicht für ein Gebäude beziehungsweise einen baulichen Zustand trägt, ist auch im strafrechtlichen Sinne Garant dafür, dass Dritte nicht zu Schaden kommen. Voraussetzung für eine Haftung ist allerdings, dass die gebotene Handlung (zum Beispiel brandschutztechnische Anpassung) die Schädigung der Dritten verhindert hätte (sogenannte hypothetische Kausalität). Schließlich muss der Verpflichtete zumindest fahrlässig gehandelt haben.

Eine fahrlässige Pflichtverletzung ist in der Regel gegeben, wenn die Schädigung sowie der Kausalverlauf objektiv voraussehbar war, das heißt, was ein umsichtig handelnder Mensch im Verkehrskreis des Täters unter den jeweils gegebenen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrungen in Rechnung stellen musste. Darüber hinaus muss dem Verpflichteten auch aufgrund seiner subjektiven Kenntnisse und Fähigkeiten ein Vorwurf gemacht werden können. Durchschnittliche Hauseigentümer dürften ihre Pflichten in der Regel nicht kennen, insbesondere, wenn sie die Verwaltung delegiert haben und sie von Dritten nicht auf eine Anpassungspflicht hingewiesen wurden. Fachkundigen Planern, Prüfern und Unternehmern kann hingegen ein solcher Vorwurf gemacht werden. Sie haften daher bei unterlassenen Hinweisen auf ein Anpassungserfordernis aus eigener Verantwortung. Eine persönliche Haftung des Bauherrn/Eigentümers tritt hinzu, wenn er seine Beauftragten nicht richtig ausgewählt beziehungsweise überwacht hat oder wenn er bei konkreten Anzeichen/Hinweisen (etwa durch seine Beauftragten oder durch die Behörden) nicht tätig geworden ist.

Wie aufgrund der vorstehenden Ausführungen deutlich geworden sein dürfte, geht der Brandschutz bei gefährlichen Zuständen beziehungsweise bei baulichen Änderungen/Nutzungsänderungen dem Bestandsschutz in der Regel vor. Allerdings hat der Adressat eines behördlichen Anpassungsverlangens einen Anspruch darauf, dass die Behörde ihr Ermessen ordnungsgemäß ausübt, auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit. In jedem Falle aber trägt der Verkehrssicherungspflichtige auch ohne behördliches Einschreiten eine zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortung, wenn er aufgrund seiner Verkehrssicherungs- beziehungsweise Garantenpflichten zu einer Anpassung verpflichtet gewesen wäre und aufgrund seines Unterlassens Menschen und Sachwerte zu Schaden gekommen sind.

Dr. Ulrich Dieckert, Rechtsanwalt, Sozietät Witt Roschkowski Dieckert

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