Direkt zum Inhalt
IT-Sicherheit 15. Februar 2021

Verbandssanktionengesetz stärkt Wirtschaftsstrafrecht

Gerade wurde der dritte Entwurf zum Verbandssanktionengesetz vorgelegt, das eine Stärkung des deutschen Wirtschaftsstrafrechts verspricht.

Mit dem Verbandssanktionengesetz nimmt das deutsche Wirtschaftsstrafrecht wieder an Fahrt auf.
Mit dem Verbandssanktionengesetz nimmt das deutsche Wirtschaftsstrafrecht wieder an Fahrt auf.

Als im Frühjahr 2020 die Bundesregierung den aus der Feder des Justizministeriums verfassten zweiten Gesetzentwurf zum Verbandssanktionengesetz vorlegte, brach in der Wirtschaft ein Sturm der Entrüstung aus. Sogar sechs Bundesländer schmiedeten mit dem DIHK ein Bündnis gegen diesen Entwurf. Nun, die Mehrheit im Bundesrat brachte den Entwurf nicht zu Fall, die Regierung legte Mitte Oktober 2020 einen veränderten 3. Entwurf im Bundestag ein, welcher Änderungswünsche der Bundesländer berücksichtigt. Der Entwurf hat das Zeug dazu, Rechtsgeschichte zu schreiben.

Diskussion um  Verbandssanktionengesetz  versachlichen

In der bisherigen Diskussion haben „Totschlagargumente“ und falsche Darstellungen vorgeherrscht, sachliche Fakten wurden verschwiegen. Eine Versachlichung der Anhörungen und Verlautbarungen in der Wirtschaft und Öffentlichkeit ist das Gebot der Stunde.

Jüngst hat die VW-Rechtsvorständin, Hiltrud Werner, sich im Gespräch mit der FAZ grundsätzlich positiv zu den Plänen der Bundesregierung für ein Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft geäußert. Es sei zu begrüßen, dass es in Deutschland bald ein Gesetz gebe, dass nicht nur sanktioniere, sondern den Unternehmen auch Vorgaben und Anreize für mehr Integrität und präventive Maßnahmen gebe, so Werner weiter.

Unter Juristen ist der alte Rechtsgrundsatz „Societas delinquere non potest „ -Gesellschaften haben im Gegensatz zu natürlichen (juristischen) Personen nicht die Befugnis, eine Straftat zu begehen- unbestritten. Im Zuge der Globalisierung und Vernetzung der weltweiten Wirtschaft hat das heutige deutsche Wirtschaftsstrafrecht zunehmend seine Abschreckung für kriminelle Unternehmer und Führungskräfte verloren. Mit unseren laschen Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Unternehmen, aus denen heraus Straftaten in erheblichem Umfang begangen werden, machen wir uns international lächerlich und tragen nicht zur Verhinderung der größten Wirtschaftskriminalität bei. Diesel- oder Lebensmittelskandale, korruptive Netzwerke großer Unternehmen, Manipulationen von Leitzinsen und Börsenkursen durch Banken, Cum-Ex-Geschäfte, Umweltkriminalität, großvolumige Geldwäsche mit Hilfe von Bankinstituten oder strukturelle Hilfe bei Steuerhinterziehung sind Beispiele von Unternehmenskriminalität, die Steuerzahler und legal wirtschaftende Unternehmen jährlich in Milliardenhöhe belasten.

Anzeige

Geplant sind im Gesetzentwurf die vier verpflichtenden Bereiche: Ermittlungspflicht der Behörden – Sanktionsobergrenze zehn Prozent des weltweiten Konzernumsatzes - verbandsinterne Untersuchungen - effektives Compliance-System. Die Grundausrichtung des Gesetzentwurfes geht in die richtige Richtung.

Wirtschaftsstrafrecht stärken

Seien wir ehrlich: Die Wirtschaft reguliert sich nicht selbst, sie ist nicht in der Lage, kriminelle Unternehmen oder Kaufleute aus dem Markt zu bringen. Ein positives Beispiel ist hier das Bewachungsgewerbe. Erst das staatliche Bewacherregister mit seiner Zuverlässigkeitsüberprüfung für jeden Beschäftigten und Unternehmer bot die Möglichkeit, diesen Markt zu bereinigen. Also könnte das geplante staatliche Verbandssanktionenregister auch ein Erfolg werden.

Die wesentliche Änderung im Gesetzentwurf betrifft die heutigen Sanktionen auf der Grundlage des Ordnungswidrigkeitengesetzes, hier wird der Grundsatz des „Opportunitätsprinzip“ durch das „Legalitätsprinzip“ ersetzt. Die Ermittlungsbehörden können sich dann nicht mehr nur die lukrativen Fälle „herauspicken“, sondern sind zur Verfolgung jeder bekannt gewordenen Tat verpflichtet.

Die medienwirksamen Verstöße von Dax-Unternehmen machen nur die Spitze des Problems deutlich, die nämlich woanders liegen: Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronapandemie werden durch massive Geldwäsche der Mafia und autoritärer Staaten mittels Übernahme angeschlagener Firmen deutlich werden. Die Cybermafia stellt mit ihren Angriffen und Erpressungen eine große Bedrohung von Unternehmen im Angesicht des Homeoffice dar. Wirtschaftsspionage und Bestechung sind allgegenwärtig. Wir brauchen dringend in Deutschland ein Unternehmensstrafrecht, das die Vorstände sowie die Führungskräfte zwingt, sich an die Regeln zu halten.

Übergangsfrist vorgesehen

Bis das neue Gesetz seine volle Wirkung entfalten kann, werden noch Jahre vergehen. Sollte das Gesetz Rechtskraft erlangen, ist mindestens eine 2-jährige Übergangsfrist vorgesehen. Das Verfahren nach § 30 OWiG, das in den letzten Jahren immer bekannter geworden ist und immer öfter angewendet wird, wird also noch einige Jahre ein sehr wichtiges Instrument bleiben.

Der Entwurf enthält aber auch einige Bestimmungen, die einen Paradigmenwechsel darstellen. Da ist zum einen das Steuerrecht: Die eingetretene Verjährung von Steuerschulden wird bei einer Verbandsstraftat wieder aufgehoben. Oder: Eine Beschlagnahme von unternehmensinternen Ermittlungsunterlagen ist möglich. Da Sanktionen auch gegen den Rechtsnachfolger ausgesprochen werden können, ist außerdem im Rahmen von Unternehmensübernahmen besondere Sorgfalt aufzuwenden. Kritisch kann man die im bisherigen Gesetzentwurf vorgesehene unbegrenzte Kooperation mit den Verfolgungsbehörden während der Untersuchung sehen. Übertragen auf den Diesel-Skandal bei VW hätte das fünf parallele und unabhängige Untersuchungen im Unternehmen bedeutet und Mitarbeiter wären vier- oder fünfmal von unterschiedlichen Verantwortlichen befragt worden, sagt Werner.

Die vertiefte Beschäftigung mit dem Thema lohnt sich also nach wie vor, denn der Entwurf wird die Integrität der Wirtschaft fördern. Der ASW-Bundesverband hat dazu für Unternehmen ein alltagstaugliches Leitblatt herausgegeben. Meine Empfehlung an Wirtschaftsunternehmen: Fangen Sie rechtzeitig an, ein Compliance-Management im Unternehmen aufzubauen. Optimierungsbedarf am Entwurf ist sicher vorhanden, der Gesetzentwurf ist jedoch notwendig und zeitgemäß.

Passend zu diesem Artikel