Direkt zum Inhalt

Wie Unternehmen Geschäftsgeheimnisse besser schützen

Ein neues Geheimschutzgesetzt soll Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse besser schützen. Was müssen Unternehmen bei der Sicherung sensibler Daten beachten?

Mann drückt Paragraph-Symbol
Mann drückt Paragraph-Symbol

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wirksam zu schützen ist für Unternehmen in Zeiten eines zunehmend robusten Wirtschaftsumfeldes dringend erforderlich, auch ein neues Geheimschutzgesetz kann dabei helfen. Bereits im Jahre 2016 hatte sich der europäische Gesetzgeber aufgemacht, Geschäftsgeheimnisse und Know-how mit der EU-Richtlinie 2016/943 zu schützen. In Deutschland hat sich die Regierung mit der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht Zeit gelassen: Nun ist dies endlich geschehen, und seit dem 26. April 2019 gilt das neue Geschäftsgeheimnis-Gesetz (GeschGehG – im Folgenden beziehen sich Paragrafen ohne nähere Gesetzesangabe auf das GeschGehG).

Für den Geheimschutz gelten verschiedene Vorschriften und Gesetze

Bisher war der Geheimnisschutz in Deutschland unübersichtlich an verschiedenen Orten in unterschiedlichen Gesetzen geregelt: Es gab Vorschriften in §§ 17-19 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) für die Behandlung im Wettbewerbsrecht, in §§ 201 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) hinsichtlich der strafrechtlichen Bewertung des Geheimnisverstoßes und allgemeine deliktsrechtliche Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 823, 826 BGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 1004 BGB), die auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtet waren.

Damit einhergehend bestand die größte Schwierigkeit der bisherigen Rechtslage in der inhaltlichen Begriffsfüllung. Wann durfte man sich auf den Schutz berufen? Es gab keine einheitliche gesetzliche Definition des „Geschäftsgeheimnisses“. So war die Rechtsprechung immer wieder aufgefordert, den Begriff inhaltlich zu definieren. Dabei stellte sie für die Zuordnung einer Information als schützenswertes Geschäftsgeheimnis zumeist darauf ab, ob die Information (Tatsache/Umstand) nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich war und der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse an ihrer Nichtverbreitung hatte.

Zentrale Definition von Geschäftsgeheimnissen notwendig

Anzeige

Es war maßgeblich, ob der Betriebs- oder Geschäftsinhaber irgendwie seinen Willen bekundet hatte, diese Dinge geheim zu halten. Mit der Unsicherheit ist nun Schluss: Jetzt gilt eine zentrale Definition an einem einzigen Ort. Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bringt die Begriffsdefinition des Geschäftsgeheimnisses in § 2.

Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information,

  • die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
  • die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
  • bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses kann jede natürliche wie eine juristische Person sein, die die „rechtmäßige Kontrolle“ am Geheimnis hat.

Der Normgeber definiert das Geschäftsgeheimnis als Aneinanderreihung von objektiven und subjektiven Merkmalen flankiert mit besonderen angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch den berechtigten Inhaber. Diese Definition sorgt einerseits für mehr Rechtsklarheit – andererseits erhöhten sich die Anforderungen an Unternehmer, Informationen den Rang eines geschützten Geschäftsgeheimnisses einzuräumen.

Es muss sich um eine Information handeln, die objektiv betrachtet weder allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist und so einen bedeutenden wirtschaftlichen Wert für das Unternehmen einnimmt. In subjektiver Hinsicht muss diese Information durch ihren rechtmäßigen Inhaber mittels angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt werden. Über allem steht ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung. Gerade diese Kombination subjektiver Elemente mit objektiv zu treffenden und zu dokumentierenden Geheimhaltungsmaßnahmen ist neu und fordert die Unternehmungen jetzt zum aktiven Handeln auf.

Möglichkeiten, rechtmäßig Geschäftsgeheimnisse zu erlangen

Nun stellt sich die Frage, wie die Information beim rechtmäßig Berechtigten erlangt werden kann, um überhaupt die Eignung zum Geschäftsgeheimnis zu erreichen. Der Gesetzgeber zählt in § 3 Beispiele auf: Die Information darf insbesondere durch eine eigenständige Entdeckung oder Schöpfung erlangt werden. Auch durch ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, das oder der öffentlich verfügbar gemacht wurde oder sich im rechtmäßigen Besitz des Beobachtenden, Untersuchenden, Rückbauenden oder Testenden befindet und dieser keiner Pflicht zur Beschränkung der Erlangung des Geschäftsgeheimnisses unterliegt, kann die Information erlangt werden. Damit wird nun das „Reverse-Engineering“ erlaubt.

Die zu schützende Information kann auch durch ein Ausüben von Informations- und Anhörungsrechten der Arbeitnehmer oder Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmervertretung rechtmäßig erlangt werden.Auf einen Geheimnisschutz kann sich demgegenüber selbstverständlich nicht berufen werden, wer die Information nicht rechtmäßig erlangt hat: Nicht nutzen darf das Geheimnis, wer sich die Information durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die der rechtmäßigen Kontrolle des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt, verschafft. Zudem wird jedes sonstige Verhalten, das unter den jeweiligen Umständen nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheit entspricht, als unrechtmäßige Erlangung eingestuft.

Konkrete organisatorische Geheimhaltungsmaßnahmen etablieren

Die Information von wirtschaftlichem Wert muss objektiv beweisbar durch erkennbare organisatorische angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt werden. So wird es in Zukunft nicht mehr ausreichen, sein Know-how durch eine einfache Erklärung des subjektiven Geheimhaltungswillens des Unternehmers in den Schutzbereich der Rechtsordnung zu bringen. Ab heute muss anhand tatsächlich durchgeführter, konkreter Maßnahmen beweisbar sein, dass die Information durch nach außen erkennbare angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt wurde.

Wem dies gelingt, eröffnet das Geheimnisschutzgesetz als berechtigten Geheimnisinhaber Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung (§ 6), Vernichtung, Herausgabe, Rückruf, Entfernung und Rücknahme vom Markt (§ 7) und ein Anspruch auf Auskunft (§ 8). Von wirtschaftlicher Bedeutung wird die Abfindungsmöglichkeit in Geld werden, vergleiche § 11.

Welche Schritte sind heute für Unternehmer konkret erforderlich?

  • Unternehmen sollten herausfinden, welche Informationen unternehmensspezifisch und schützenswert sind.
  • Es muss geprüft werden, welche dieser Informationen die Anforderungen für die Schutzmöglichkeit erfüllen.
  • Es folgt ein Kategorisieren der Informationen nach Schutzwürdigkeit vor dem Hintergrund technischer (zum Beispiel Zugriffsregelung) und organisatorischer (zum Beispiel: vertragliche Verschwiegenheitspflichtverpflichtungen) Schutzmaßnahmen.
  • Es muss dokumentiert werden, welche Maßnahmen definiert sind und anschließend kontrolliert werden, ob sie eingehalten werden.

Das neue Geheimnisschutzgesetz bringt für die Unternehmung möglicherweise zunächst mehr Arbeitsaufwand. Gleichzeitig sorgt es dafür, dass Unternehmer sich selbst reflektieren und genau abgrenzen, welche Geheimhaltungsmaßnahmen im Unternehmen erforderlich sind. Die meisten technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) und deren Durchführung sind bereits im Wege der Datenschutz-Grundverordnung bekannt. Insoweit wird es an dieser Stelle zu Synergieeffekten kommen.

Mit dem neuen Geheimnisschutzgesetz, das aufgrund einer EU-Richtlinie auf gleiche Regelungen im Europäischen Umfeld trifft, wird Ihnen der Schutz der wichtigen Unternehmensgeheimnisse für die Zukunft gelingen.

Roman Weber

Passend zu diesem Artikel