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Produkte 7. November 2022

Sinn und Unsinn von Amokkonzepten für Schulen

Am Beispiel von Nordrhein-Westfalen wird gezeigt, warum Amokkonzepte für Schulen benötigt werden. Sind dazu bauliche Maßnahmen notwendig? Was macht Sinn?

Warum werden Amokkonzepte für Schulen benötigt? Sind dazu bauliche Maßnahmen notwendig? Was macht Sinn?
Warum werden Amokkonzepte für Schulen benötigt? Sind dazu bauliche Maßnahmen notwendig? Was macht Sinn?

Seit einigen Jahren werden wir, das Sachverständigenbüro des Autors, von öffentlichen Auftraggebern mit der Erstellung von Amokkonzepten, -gefährdungsbeurteilungen und -plänen (Visualisierung der Amokkonzepte) beauftragt, hauptsächlich für öffentliche Bauten wie zum Beispiel Schulgebäude. Viele Schulleiter wissen oft nicht, dass sie die rechtliche (sowohl zivil- als auch strafrechtliche) Verantwortung zur Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben für ihre Schule tragen. Der Schulträger beziehungsweise der Arbeitgeber weist in der Regel seine Schulleiter nicht explizit darauf hin, so unsere Erfahrungen. Insofern handeln die Schulleiter - oder handeln eben nicht - zumeist im „Tal der Ahnungslosigkeit“.

Warum benötigt man ein Amokkonzept? Die rechtliche Basis, um ein Amokkonzept zu erstellen, sind

  • die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Schulleiter) gemäß § 618 BGB, die Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für sein Leben und seine Gesundheit geschützt ist,
  • die Fürsorgepflicht des Lehrers bezeichnet die Pflicht, für das Wohlergehen der Schüler und Schulpflichtigen Sorge zu tragen. Die Fürsorge- und Obhutspflicht sind Amtspflichten von Lehrern (Art. 34 S. 1 GG),
  • die Fürsorgepflicht der Lehrer gegenüber ihren Schülern diese ergibt sich unter anderem aus § 42 Abs. 6 SchulG NRW („die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler“) oder/und
  • spezielle Anweisungen, Hinweise, Richtlinien oder Verordnungen der einzelnen Bundesländer zum Beispiel „Hinweise des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration des Landes Baden-Württemberg für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr bei Einsätzen im Zusammenhang mit Terror- oder Amoklagen vom 02.08.2017, Az.: 6-1502.0/2“ …

Für die Beachtung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften an öffentlichen Schulen ist beispielsweise als Arbeitgeber das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) verantwortlich. Im Bereich der inneren Schulangelegenheiten liegt die Verantwortung für den Arbeitsschutz bei den Schulleitern der Schulen.

Arbeitsstättenregeln sind immer auf dem aktuellen Stand einzuhalten, nur so ist sichergestellt, dass die Schulleitung (Arbeitgeber) das Arbeitsschutzgesetz einhält. Befreiungen von den Arbeitsstättenregeln sind gemäß § 3a ArbStättV von der zuständigen Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung, Landkreise …) zu genehmigen. Befreiungen sind in der Praxis jedoch nicht zu erwarten. 

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Brandschutzvorschriften sind immer einzuhalten.

Ein Amokkonzept dokumentiert rechtssicher, dass sich der Arbeitgeber/Betreiber (Schulleiter) mit der Gefährdung/Problematik auseinandergesetzt hat und verbindliche Betriebs-, Dienst- oder/und Verhaltensanweisungen festgelegt hat. Jedes Amokkonzept ist in NRW durch die Schulkonferenz zu genehmigen und vom Schulleiter in Kraft zu setzen.

Ein Amokkonzept - nur der Versuch einer Schadensminimierung

Das Eintreten eines tatsächlichen Amok-Ereignisses ist auch und gerade wegen der im Konzept beschriebenen und durchgeführten präventiven Maßnahmen sowie unter der einfachen Betrachtung der Wahrscheinlichkeit als (sehr) unwahrscheinlich anzusehen. In den letzten rund 20 Jahren fanden zehn tatsächliche Amokläufe an Schulen in Deutschland statt. Zwischen 2006 und 2010 sind an Deutschlands Schulen 2.612 Amok-Drohungen eingegangen – fast die Hälfte davon allein in NRW. 2020 gab es 5.128 allgemeinbildende Schulen in NRW.

Wegen der absolut geringen Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Großschadensereignisses – Gefährdungsgrad III – rot; „Täter am Ort“) beschränken wir uns in unseren Konzepten auf rein organisatorische Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, um das Risiko eines größeren Schadenseintritts vorab zu minimieren.

Die Umsetzung von baulichen Maßnahmen, wie sie zum Beispiel in der VDI 4062 gefordert werden, sehen wir in keinem ökonomischen und sinnvollen Verhältnis zum eigentlichen Nutzen. Daher beschränken wir uns mit unserer einen „zusätzlichen“ Maßnahme (neben den einschlägigen Verhaltensweisen aus nachstehender Literatur und den gesetzlichen Bestimmungen) darauf, das Gebäude in möglichst kleine Einheiten zu unterteilen.

Hochschulen sind für das Thema Krisenmanagement nur selten sensibilisiert. 
Krisenmanagement an Hochschulen
Die wenigsten Hochschulen verfügen über ein universelles Krisenmanagement. Das kann, wie der Amoklauf von Heidelberg zeigt, aber essenziell sein.

Weitere (bauliche) Maßnahmen sind nach unserer Meinung nicht zu veranlassen, da wenig Erfolg versprechend, unökonomisch und nicht zielführend. Weder ist klar, wer Angreifer sein könnte noch von welcher Seite beziehungsweise an welcher Stelle das Objekt angegriffen würde. Insofern können auch keine Schutzmaßnahmen sinnvoll konzipiert werden.

Was gehört in ein Konzept für Schulen?

Der Inhalt von Amokkonzepten ist in keiner Form gesetzlich geregelt, auch mangelt es an Normen oder berufsgenossenschaftlichen Regelwerken. Zunächst einmal gehören die genaue Betrachtung und Analyse des Objektes als Objektbeschreibung in das Konzept. Als Nächstes setzen wir uns mit den vorhandenen Aufstellflächen/Fluchtwegen/Sammelstellen auseinander.

Das schulische beziehungsweise pädagogische Konzept gehört ebenfalls in ein Amokkonzept, denn eine Schule als Stätte des Lernens, der Begegnung und des friedlichen Zusammenlebens sowie als Teil eines lebendigen Stadtteils kann und darf sich nicht nach außen hin abschotten. Wichtig ist es auch, im Konzept die verantwortlichen Personen in Krisensituationen aufzuführen und diese ständig aktuell zu halten. Spätestens hier ist ein Zeitraum für die Überprüfung des Amokkonzeptes festzulegen.

In einem weiteren Block beschreiben wir dann die getroffenen „Präventivmaßnahmen“ bestehend aus organisatorischen Maßnahmen wie Infozettel zum Schulbeginn, regelmäßigem Austausch mit der Polizei, Waffenerlass, Einrichten von Sammelstellen … und verhaltensorientierten Maßnahmen.

Wichtiger Teil des Amokkonzepts als Dienst- beziehungsweise Betriebsanweisung ist die Beschreibung des Verhaltens während und nach einer Amoksituation. Wie wird sich in einer Gefährdungslage verhalten, auch bei einer bloßen Drohung und wie gestaltet sich der Ablauf nach Klärung der Situation für die Beteiligten?

Schlussendlich geben wir im Konzept an, welche Möglichkeiten sich dem Schulträger im Bereich der Nachbetrachtung und -sorge bieten.

Sinn und Unsinn

Festzuhalten ist, dass ein Amokkonzept für Schulen de jure nicht dazu gedacht ist, die Schüler zu schützen. Vielmehr ist die gesetzliche Grundlage nur der Schutz der Mitarbeiter (Lehrkräfte) aus dem Arbeitsschutz heraus vorrangiges Ziel eines solchen Konzeptes. Eher nachrangig ist hier die Fürsorgepflicht der Lehrer gegenüber ihren Schülern („die Sorge für das Wohl der Schüler“) zu sehen.

Betrachtet man den Sinn und Zweck eines solchen Konzeptes gegenüber der rechnerischen Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Großschadensereignisses am betrachteten Ort, so erschließt sich nicht jedem sofort der Sinn eines solchen Aufwandes, zumal wir dann auch noch bedenken müssen, dass sich ein solches Ereignis eigentlich nicht verhindern lassen wird.

Dennoch ist es wichtig ein Amokkonzept zu erstellen, hauptsächlich aus dem Grund, die Schulleitung aus der zivil- und strafrechtlichen Haftung möglichst freizustellen, aber auch ihre schul- beziehungsweise betriebsinternen eingefahrenen Abläufe einmal einer Prüfung von unabhängiger dritter Seite zu unterziehen sowie ihrer Dokumentationspflicht aus dem Arbeitsschutzgesetz nachzukommen. Oft ist es dabei vorgekommen, dass verdeckte Mängel zum Beispiel hinsichtlich Rettungswegelängen, auch wenn diese über ein Brandschutzkonzept bauordnungsrechtlich genehmigt, aber arbeitsschutzrechtlich unzulässig waren, aufgedeckt wurden.

Stefan Budde-Siegel VDI, Freier Sachverständiger

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