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Brandschutz 1. Oktober 2020

Sind Schulungen für Brandmeldeplaner Pflicht?

Ist ein zertifizierter Brandmeldeplaner dazu verpflichtet, sich permanent schulen zu lassen?

Bekommen Sie auch Mails von Schulungsanbietern, die Ihnen als zertifiziertem Brandmeldeplaner für Brandmeldeanlagen weismachen wollen, dass Sie zur Aufrechterhaltung der Zertifizierung Ihres Unternehmens verpflichtend an einer Auffrischungsschulung teilnehmen müssen? Dann ist es an der Zeit, sich einmal etwas intensiver mit dem Thema zu beschäftigen, denn diese Behauptung ist schlicht falsch.

Schulungen für Brandmeldeplaner im Angebot

Konkret behauptet da ein Anbieter, dass eine in der DIN 14675-2 formulierte Anforderung besagt, dass Auffrischungsschulungen durch entsprechende Schulungsnachweise nicht älter als vier Jahre sein dürfen und zu belegen sind. Weiter wird behauptet, dass die Zertifizierungsgesellschaften im Audit prüfen, ob Schulungsnachweise vorgelegt werden. Für die Aufrechterhaltung der Zertifizierung sei es daher unabdingbar, mindestens einmal in einem Zertifizierungszyklus von vier Jahren eine Auffrischungsschulung der Normenkenntnisse zu besuchen. Ansonsten erhalte man von der prüfenden Zertifizierungsstelle eine Abweichung und gefährdete das DIN-14675-Zertifikat.

Kann man glauben, muss man aber nicht ...

Besser ist es, erst einmal selbst in der Norm nachzuschlagen, was denn da wirklich drinsteht. Und tatsächlich finden wir in der DIN 14675-2 (die nebenbei Anfang dieses Jahres nach nicht einmal zweieinhalb Jahren erneut renoviert wurde) eine Tabelle, in der geregelt ist, wie sich die „verantwortliche Person“ fachlich fit zu halten hat. Gefordert ist normativ ein „Nachweis der Fachkenntnis der verantwortlichen Person für BMA und/oder SAA (zum Beispiel Auffrischungsschulungen, Wissen über den aktuellen Stand der Technik und des technischen Regelwerks)“. Dies ist nun nach unserem Geschmack ein bisschen dünn, um daraus eine unbedingte Verpflichtung abzuleiten. Denn die Auffrischungsschulung stellt nur ein in Klammern gesetztes Beispiel des Nachweises der Fachkenntnisse dar, dem das „Wissen über den aktuellen Stand der Technik und des technischen Regelwerkes“ als weiteres Beispiel gleichgestellt ist. Nicht mehr und nicht weniger lesen wir da erst einmal heraus.

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Das wollten wir genauer wissen und fragten beim entsprechenden Schulungsanbieter nach. Die Antworten dazu sollen hier besser nicht wiedergegeben werden, man hat unsere Anfrage schlicht nicht ernst genommen. Dies nehmen wir etwas verwundert zur Kenntnis und fragen einmal dort nach, wo das Ganze herkommt, nämlich beim zuständigen DIN-Normenausschuss Feuerwehrwesen (FNFW). Hier bekommen wir eine klare und unmissverständliche Antwort: „Im Text von DIN 14675-2 ist in Tabelle 4 zum Nachweis der Fachkenntnis eine beispielhafte Aufzählung enthalten, die auch Auffrischungsschulungen enthält. … Wie das ebenfalls beispielhaft genannte „Wissen über den aktuellen Stand der Technik und des technischen Regelwerks" auf andere Weise erlangt und gegebenenfalls nachgewiesen werden kann, ist in der Norm nicht ausgeführt. Insofern liegen Sie mit Ihrer Einschätzung, dass eine Auffrischungsschulung ein möglicher Weg zum Nachweis der weiterhin gültigen Fachkenntnis ist, aber nicht der einzige, richtig.“

Alles andere hätte unser Verständnis zum Auslegen von Normungstexten auch stark erschüttert. Zumal es auch eigene Erfahrungswerte gibt: Der Autor dieses Beitrages stellt seit nunmehr zehn Jahren innerhalb der VZM GmbH die verantwortliche Person für Planungen von Brandmeldeanlagen und hat in dieser Zeit noch nicht eine einzige Auffrischungsschulung besucht. Und trotzdem liefen alle Re-Zertifizierungen bislang ohne größere Probleme ab.

Die Nachfrage bei der zuständigen Zertifizierungsorganisation VdS Schadenverhütung GmbH ergab, dass der Nachweis durch die zweijährige Vorlage der Arbeitsproben im Rahmen der Zertifizierungsüberwachung als impliziter Nachweis angesehen wird, dass der Stand der Technik und der Regeln hinlänglich bekannt sind. Belege über Auffrischungsschulungen zu verlangen, sei eher unüblich und werde nur bei wesentlich veränderten Rahmenbedingungen praktiziert.

Was lernen wir daraus?

In der heutigen Zeit ist es eben, wenn es die Interessen erfordern, üblich, neben den realen Fakten mit „alternativen Fakten“ zu operieren. Bei jemandem, der sein Marketing auf diese Art und Weise betreibt, darf man sich durchaus über Seriosität Gedanken machen. Denn dahin, wo Schulungsangebote als normativ verpflichtend angepriesen werden, die es gar nicht sind, muss man ja sein Geld nicht tragen.

Jörg Schulz, Prokurist und Sicherheitsberater der von zur Mühlen'sche (VZM) GmbH

Artikel erschienen im Sicherheits-Berater Ausgabe 13 / 2020

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