Rauchwarnmelderpflicht für Wohnbauten im Bestand in Sachsen
Der sächsische Landtag hat am 2. Juni mit diversen Änderungen der sächsischen Landesbauordnung auch eine Rauchwarnmelderpflicht für Wohnungen im Bestand beschlossen.
Die Nachrüstung mit Rauchwarnmeldern muss in Sachsen spätestens bis zum 31. Dezember 2023 erfolgen. Darauf weist der Rauchwarnmelderhersteller Ei Electronics hin. Bislang ist in Sachsen der Einbau von Rauchwarnmeldern lediglich für Neubauten vorgeschrieben. Die Melder müssen „in allen Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und in Fluren, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen“ installiert werden. Die Regelung gilt im Übrigen für alle Gebäude gleich welcher Art und Nutzung, es sei denn, es werden abweichende Festlegungen durch andere Vorschriften oder Bescheide getroffen.
Rauchwarnmelderpflicht: Frühzeitige Planung erforderlich
Wegen der kurzen Frist zur Nachrüstung von Bestandsgebäuden bis zum 31. Dezember 2023 sollten Eigentümer frühzeitig mit der Planung beginnen. Angesichts der angespannten Lage auf den Weltmärkten ist es empfehlenswert, mit Rauchwarnmelderherstellern sowie Planern und Installateuren rechtzeitig verbindliche Liefertermine beziehungsweise Verfügbarkeiten zu vereinbaren. Auch sind Besonderheiten wie die Ausstattung barrierefreier Wohnungen zu berücksichtigen. Dort müssen Rauchwarnmelder barrierefrei bedien- und wahrnehmbar sein, was derzeit nur mit (funk-)vernetzten Geräten sinnvoll möglich ist.
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