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Die Quadratur des Kraiss 11. September 2012

Ganz, gar nicht oder was?

Selten hat eine Norm in der Sicherheitsbranche so viel Verwirrung und Diskussionen ausgelöst wie die Norm für Alarmempfangsstellen DIN EN 50518. In erster Linie entbrennt die Diskussion am Anwendungsbereich der Norm.

Im Teil 1 steht dazu: „Diese europäische Norm gilt für Alarmempfangsstellen, welche Signale überwachen und/oder empfangen und/oder verarbeiten, die eine umgehende Reaktion auf Notfälle erfordern.“ Bereits der erste Satz der Einführung skizziert, wie schwierig eine eindeutige Zuordnung des Anwendungsbereiches ist. Die entscheidende Frage, ob die Norm nur für gewerblich betriebene Alarmempfangszentralen oder auch für alle sonstigen Arten von Sicherheitszentralen und Leitstellen gilt, ist in der Einführung nicht eindeutig beschrieben.

Es wird von Signalen und Alarmen gesprochen, entsprechend stellt sich natürlich die Frage, was für Alarme gemeint sind und woher diese kommen können. Erläuternd werden in der Norm explizit nachfolgende - wohlgemerkt - Alarmsysteme genannt: Einbruch- und Überfallmeldeanlagen, Zutrittskontrollanlagen, Videoüberwachungsanlagen, Personenhilferufanlagen, Brandmeldeanlagen, Audio- und Videohauskommunikationssysteme, Überwachungssysteme für Wachpersonal zur Arbeitsplatzabsicherung und Ortung, Ortungs- und Verfolgungsanlagen für Fahrzeuge sowie Überwachungssysteme für Telekommunikationstechnik.

Gehören also telefonisch übermittelte Notrufe nicht dazu? Die Norm sagt darüber hinaus, dass nicht nur zentrale Stellen, sondern auch interne Stellen (zum Beispiel Werkschutzzentralen oder Sicherheitszentralen) umfassend eingeschlossen sind, soweit Alarmsysteme angebunden sind, die Teil eines umfassenden Sicherungskonzeptes sind. Trifft es also jedes Unternehmen mit einer zentralen Leitstelle, jeden Empfangsdienst, bei denen das Anzeigetableau einer Einbruchmeldeanlage installiert ist? Was ist mit der technischen Leitstelle eines Energieversorgungsunternehmens, bei dem die telefonischen „Notrufe“ im Fall von Gasgeruch auflaufen? Da Gefahr im Verzug sein könnte, wäre es im Sinne der Norm als Notruf zu werten?

Klar ist, dass es nicht klar ist

Aufgrund der unklaren Formulierungen hat das deutsche Spiegelgremium Cenelec beim DKE im Jahr 2010 eine ausführliche Fragenliste zum Geltungsbereich übersandt. Die Antwort zeigt eine klare Tendenz auf: Die EN 50518 stellt darauf ab, dass bei umfassenden Sicherheitskonzepten die Blockierung/Behinderung der Sicherheitskette durch kriminelle Handlungen und technische Ausfälle strikt unterbunden werden muss.

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Bei allen Meldungen, so die Lesart der Cenelec-Antwort, die durch kriminelle Handlungen entstehen können oder bei denen durch entsprechend wahrscheinliche kriminelle Handlungen die Meldungsübermittlung und/oder Meldungsbearbeitung unterbunden werden könnte, gilt die Normen der Reihe DIN EN 50518 verbindlich. Für den Empfang, die Verarbeitung von Alarmen und für die Einleitung von (personeller) Intervention aus allen anderen Alarmsystemen ist die Einhaltung für die Normen der Reihe DIN EN 50518 eine Empfehlung. Mit diesen Erläuterungen wurde aber immer noch keine eindeutige Klarheit geschaffen.

Die Juristen sind gefragt

Für Betreiber von Sicherheitszentralen oder Leitstellen spielt das Haftungsrecht natürlich eine wichtige Rolle. Daraus entsteht die Frage, wie verbindlich Normen sind. Vorsorglich sei angemerkt: Die nachfolgenden Überlegungen stellen keine Rechtsberatung dar. Sie geben lediglich Inhalte publizierter juristischer Überlegungen wieder.

Also, Normen sind keine Rechtsnorm, sondern private, technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Das hat auch der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil klargestellt. Normen sind keine Gesetze und somit auf den ersten Blick auch nicht rechtsverbindlich. Normen bilden allerdings einen gewissen Maßstab für einwandfreies technisches Verhalten und sind im Rahmen der Rechtsordnung von Bedeutung. Die Nichtbeachtung oder der fehlende Nachweis der Beachtung von Normen kann in erheblichem Umfang haftungsrechtliche Auswirkungen auf die gesetzlichen Vertreter haben, sofern ein Haftungs- beziehungsweise Schadensfall eintritt.

Es gilt also abzuwägen, soll die Norm umfassend, teilweise oder gar nicht umgesetzt werden und wie sieht das jeweilige Restrisiko aus. Im Zuge einer Analyse von Sicherheitsprozessen und der damit verbundenen Sicherheitsdienstleistungen in einem Luftfahrtunternehmen stellte ich die Frage, ob in Bezug auf den Betrieb der Sicherheitszentralen auch das Thema DIN EN 50518 aktuell ist. Die Antwort war bezeichnend: „Das Thema liegt zurzeit bei unseren Juristen“.

Volker Kraiss

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