Der VdS hat die Richtlinien für Planung und Einbau von Ein-bruchmeldeanlagen überarbeitet.
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Der VdS hat die Richtlinien für Planung und Einbau von Ein-bruchmeldeanlagen überarbeitet.

Gefahrenmanagementsysteme

Aktuelle Richtlinien für Einbau von Einbruchmeldeanlagen

Der VdS hat die Richtlinien 2311 für Planung und Einbau von Einbruchmeldeanlagen (EMA) der Klassen A, B und C überarbeitet.

Die Richtlinien 2311 beschreiben die Mindestanforderungen an die Planung, den Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung von Einbruchmeldeanlagen (EMA) der Klassen A, B und C. Sie gelten in Verbindung mit den Richtlinien 2227, in denen allgemeine Anforderungen und Prüfmethoden für Einbruchmeldeanlagen spezifiziert sind. Da die VdS-Richtlinien den Anspruch haben, auch national und international geltende Normen mit abzudecken, werden entsprechende Anpassungen vorgenommen, sobald sich diese Grundlagen verändern.

Richtlinien angepasst

Vor diesem Hintergrund wurden die Richtlinien VdS 2311 einem Relaunch unterzogen und schließen nun vollumfänglich die geänderte Norm für Gefahrenmeldeanlagen DIN VDE 0833-3:2020-10 „Festlegungen für Einbruch- und Überfallmeldeanlagen“ mit ein. Auch veränderte Anforderungen an die Alarmübertragung oder die Anlagenkonzeption sind mit eingeflossen. Zudem hat die Versicherungswirtschaft die Hausratrisiken neu geordnet. Aber auch die praktischen Erfahrungen und Anregungen aus dem Kontakt mit Errichterunternehmen, Versicherern, der Polizei sowie den Verbänden BHE und ZVEI hat der VdS umfänglich berücksichtigt.

Übergangsfristen für Errichtung von Einbruchmeldeanlagen

Für Übergangsfristen wurden dabei folgende Regelungen getroffen: Abgestimmt auf den Ablauf der Übergangsfrist für die alte DIN VDE 0833-3:2009-09 sind im September die überarbeiteten Richtlinien in der Fassung VdS 2311: 2021-10 (06) neu erschienen. Sie gelten seit dem 1.Oktober 2021 und ersetzen die Ausgabe VdS 2311: 2017-04 (05). Für diese besteht eine Übergangsfrist bis zum 1. April 2022. Somit dürfen Einbruchmeldeanlagen bis Ende März 2022 wahlweise nach neuer (Stand 2021-10) oder alter VdS 2311 (Stand 2017-04) geplant, errichtet und attestiert werden. Maßgeblich ist das Projektierungsdatum im Attest (Abschnitt D). Eine Übersicht aller Änderungen wurde im Anhang E der VdS 2311 zusammengestellt.

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