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Videosicherheit 5. Juli 2019

Abwehr von Drohnen rechtlich einordnen

Drohnen werden immer häufiger eingesetzt. Das wirft Rechtsfragen auf.

Von Johannes Marosi: Drohnen waren vor einigen Jahren noch eine primär militärische Erscheinung. Heute treten sie sowohl im professionellen wie auch Verbraucherbereich immer häufiger auf. Dabei sind die Einsatzmöglichkeiten vielfältig. Konnte man noch bis Oktober vorletzten Jahres ohne große Hürden die Drohne im Park aufsteigen lassen, so ist nun für Drohnen mit mehr als zwei Kilogramm ein „Drohnenführerschein“ erforderlich. Zudem existieren nun mehr oder weniger klare Verbotszonen für Drohnenflüge. Dass damit aber offensichtlich noch nicht alle Gefahren durch Drohnenflüge gebannt sind, zeigt unter anderem das vom BMBF geförderte Projekt „ArGUS“. In diesem wird an einem Assistenzsystem zur Drohnendetektion und -abwehr geforscht.

Aber was sind eigentlich die rechtlichen Rahmenbedingungen? Drohnendetektionssysteme haben bis zu vier unterschiedliche Detektionsmodule, nämlich Radar, Hochfrequenzanalyse, Akustik und Videoanalyse. Inwieweit diese einsetzbar sind, hängt zunächst vom Verwender ab. Der Polizei (und vergleichbaren Behörden) steht hier grundsätzlich, qua Gewaltmonopol, ein weiterer Eingriffsspielraum als privaten Unternehmen und Bürgern zu. Im Gegenzug für das Gewaltmonopol muss die Polizei ihre Maßnahmen allerdings immer an den Grundrechten messen. Bei der Drohnendetektion kann hier vor allem die informationelle Selbstbestimmung sowohl Unbeteiligter (im Rahmen der Miterfassung) als auch des Drohnenpiloten (für den vorerst mangels Gesetzesverstößen die Unschuldsvermutung gilt) tangiert sein.

Während die Radarüberwachung sowie Hochfrequenzanalyse (jedenfalls solange keine Kommunikationsinhalte erfasst werden) grundrechtsneutral bleiben, sieht das bei der Audio- und Videoüberwachung anders aus. Grundrechtsrelevante Maßnahmen benötigen stets eine hinreichend klar formulierte Rechtsgrundlage. Die Polizeigesetze sehen hierfür zwar jeweils „Standardmaßnahmen“, also Eingriffsbefugnisse, vor, allerdings ist das Besondere an dem Argus-Detektionssystem, dass es mehrere Module beinhaltet, die die erfassten Daten aufbereiten. Diese Bündelung mehrerer Module sowie die automatische Auswertung der Daten ist bislang nicht in den Polizeigesetzen geregelt. Zudem befinden wir uns weit im Vorfeld einer tatsächlich festgestellten Gefahr. Auch dies macht den Einsatz eines Systems, das intensive Grundrechtseingriffe vornehmen kann, schwierig. Wir folgern daraus, dass eine gesetzliche Regelung für den Einsatz durch Behörden nötig ist.

Wie sieht es nun für den Einsatz durch private Unternehmen und Bürger aus? Spezifische Regelungen zur Erfassung und Abwehr von Drohnen finden sich in den deutschen Gesetzen nicht. Drohnenabwehr wird, sowohl auf strafrechtlicher Ebene wie auch bezüglich zivilrechtlicher Haftung, häufig auf Notwehr und vor allem Notstandsvorschriften gestützt. Das bedeutet allerdings für den Abwehrenden, dass er potenziell eine Straftat begeht, wie Sachbeschädigung, oder Schadensersatzansprüche riskiert und dies beweisbar entkräften muss. Bei der vorgelagerten Drohnendetektion ist aber zunächst unklar, ob überhaupt eine rechtfertigende Gefahr vorliegt. 

Rahmenbedingungen

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Es kann bei der Detektion auch das Datenschutzrecht Dritter und des Piloten tangiert sein. Eine Überwachung innerhalb des eigenen Grundstücks wäre zwar grundsätzlich datenschutzrechtlich noch gedeckt, das Detektionssystem braucht allerdings aufgrund der geringen Reaktionszeit einen weiten Erfassungsbereich. Zudem ist auch keine Konkretisierung der Rechtsgrundlage (berechtigte Interessen), die eine solche Überwachung detaillierter regeln könnte, durch den nationalen Gesetzgeber mehr möglich. Dieser ist an den vagen, eine Interessenabwägung verlangenden, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gebunden. Infolge dessen wäre es sinnvoll, wenn die Datenschutzaufsichtsbehörden hier Rahmenbedingungen aufstellen.

Von einem Routineeinsatz eines Drohnendetektionssystems durch Bürger und Unternehmen auf Grundlage von Notstand (§ 34 StGB; §§ 228 und 904 BGB) oder dem berechtigen Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) ist derweil aufgrund der jedes Mal erforderlichen Einzelfallabwägung also abzuraten.

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